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Medienrecht

Information und Kommunikation in den Print- und Onlinemedien sind grundrechtlich geschützt, unterliegen aber dennoch gewissen Regelungen. Die Grenze der Äußerungsfreiheit bildet das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer.

Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen dem Betroffenen das Recht auf Gegendarstellungen und Schadensersatz- & Unterlassungsansprüche zur Verfügung.

 

Fragen zum Medienrecht

Was wird im Medienrecht geregelt?

Bei Veröffentlichungen jeglicher Art in Presse, Rundfunk oder Internet wird täglich eine enorme Bandbreite an Inhalten geteilt. Bei der Wort- und Bildberichterstattung sind die Medien grundsätzlich frei. Eine Grenze bilden die Rechte anderer. So ist die Berichterstattung unzulässig, wenn Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Jeder Einzelne hat die Möglichkeit darüber zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang persönliche Informationen wie der Familienstatus, die Vermögenssituation, die Weltanschauung oder die Freizeitgestaltung preisgegeben werden. Wie dies im Einzelnen ausgestaltet ist, welche Rechte wann und wie schützenswert sind, regelt das Medienrecht. Ausgangspunkt für die medienrechtlichen Vorschriften ist das Grundgesetz. Artikel 5 des Grundgesetzes schützt die Meinungsfreiheit und die Freiheit von Presse, Rundfunk und Fernsehen. 

Was bedeutet das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst den Schutz der persönlichen Ehre. Dieses kann durch ehrverletzende bzw. unwahre Tatsachenäußerungen oder ehrverletzende Meinungsäußerungen betroffen sein.

Kritik ist bis zu einem gewissen Maße erlaubt. Nicht erlaubt sind hingegen diffamierende Äußerungen, bei der es nicht mehr um eine sachliche Auseinandersetzung geht (sog. Schmähkritik) oder Beleidigungen ohne Sachbezug (sog. Formalbeleidigungen).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch das Recht, sich gegen die Verbreitung von Unwahrheiten zu wehren.

Weil das Grundrecht der Äußerungsfreiheit betroffen ist, hat eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden zu erfolgen. Ist der Eingriff in die Rechte des Betroffenen schwerwiegender als der Eingriff in die Interessen des Rechtsverletzers, liegt ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. 

Das Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung zur Veröffentlichung eines Bildnisses grundsätzlich dem Abgebildeten. Die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen ohne Erlaubnis des Abgebildeten ist daher mit einzelnen Ausnahmen (bspw. Person des öffentlichen Lebens) unzulässig. Es ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, findet jedoch seine gesetzliche Ausgestaltung im Kunsturhebergesetz.

Welche medienrechtlichen Ansprüche stehen mir zur Verfügung? 

Bei einem Verstoß gegen das Medienrecht, bestehen folgende Ansprüche:

  • Unterlassung (bei Tatsachenbehauptung und Werturteil)
  • Gegendarstellung (nur bei Tatsachenbehauptung)
  • Richtigstellung (bei Tatsachenbehauptung, die sich später als unwahr herausstellt)
  • materielle Schadensersatzansprüche (bei Tatsachenbehauptung und Werturteil)
  • immaterielle Schadensersatzansprüche (bei Tatsachenbehauptung und Werturteil).

Im Wege des Schadensersatzanspruches erhält der Betroffene einen Ausgleich für die Rechtsverletzung in Geld.

Unterlassungsansprüche dienen dazu, die Rechtsverletzung für die Zukunft zu beseitigen, sodass der Betroffene keine Störung seiner Rechts- bzw. Interessengüter mehr befürchten muss. Darüber hinaus verdeutlicht dies dem Rechtsverletzer, dass eine bestimmte Behauptung nicht hingenommen wird.

Immer wieder werden die Maßgaben des Medienrechts in der Praxis nicht oder nicht ausreichend beachtet. In diesem Falle setzen wir gern Ihre Rechte durch.

 

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Tessi Altkrüger Rechtsanwältin

Tessi Altkrüger

Rechtsanwältin
Prof. Dr. Holzhauser & Partner Rechtsanwälte GbR