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Urheberrecht

Das Urheberrecht legt fest, inwieweit schöpferische Leistungen von Künstlerinnen und Künstlern durch andere verwendet werden dürfen.

Musikerinnen und Musiker, Schauspielerinnen und Schauspieler oder Autorinnen und Autoren haben Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche im Falle einer widerrechtlichen Nutzung ihres kreativen Contents.

Fragen zum Urheberrecht

Wer ist Urheber?

Als Urheber gilt derjenige, der Schöpfer des Werkes ist. Dies ist der Kreative, der die entsprechende Idee für das Werk hatte und es schließlich erzeugt hat, d.h. in eine Form gebracht hat.

Erstellen mehrere Personen ein Werk, sind diese Personen gemeinsam Urheber in Form einer sog. Miturheberschaft. Die entsprechenden Urheberrechte können nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

Haben an der Werkserstellung Personen insofern mitgewirkt, dass sie das Werk zwar bearbeitet, aber nicht wesentlich mit erzeugt haben, so bezeichnet man diese Personen als mittelbare Urheber. Sie haben nicht die gleichen Rechte wie der Urheber. Der Urheber kann allerdings seine Urheberechte nur mit Zustimmung dieser ausüben.

Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt?

Urheberrechtlichen Schutz genießen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.

Beispielhaft sind dies:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke (Gedichte, Erzählungen, Romane)
  • Werke der Musik,
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
  • digitale Werke / Softwareprogramme.

Welche Rechte hat der Urheber?

Der Urheber genießt Nutzungs- und Verwertungsrechte. Ausschließlich der Urheber darf darüber entscheiden, ob und inwieweit sein Werk veröffentlicht, vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt wird.

Sollten diese Rechte durch jemanden missachtet werden, kann der Urheber gegen den Störer auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz vorgehen. Ob Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung bestehen, prüft Ihnen ein Rechtsanwalt.

Ab wann und wie lange besteht der Urheberschutz?

Der urheberrechtliche Schutz besteht automatisch mit Entstehen des Werkes. Das Urheberrecht muss nich angemeldet oder beantragt werden. Der Schutz besteht über einen Zeitraum von 70 Jahren nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers. Das Recht kann nach dem Tod durch die Erben geltend gemacht werden.

Welche Möglichkeiten gibt es, urheberrechtlich geschütztes Material zu verwenden?

Fremde Fotos, Texte, Musikstücke, Videos usw. dürfen genutzt werden, wenn der Urheber seine Zustimmung erteilt hat. Die Einräumung eines solchen Nutzungsrechts sollte am besten immer schriftlich erfolgen, um so im etwaigen späteren Streitfall das Recht auf Nutzung beweisen zu können.

In der Regel wird der Urheber die Einräumung des Nutzungsrechts von der Zahlung einer Lizenzgebühr abhängig machen.

Es gibt zwei Ausnahmen, bei welchen die Einräumung einer Nutzungserlaubnis nicht erforderlich ist. 

  1. Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines bereits veröffentlichten Werkes darf zum Zweck des Zitats erfolgen. Dies ist vor allem für wissenschaftliches Arbeiten relevant.
  2. Für den Privatgebrauch dürfen Kopien angefertigt werden. Nicht davon erfasst ist aber bspw. die Kopie eines YouTube Videos für den Privatgebrauch. Bereits der Download ohne Zahlung einer Lizenzgebühr ist rechtswidrig

 

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Tessi Altkrüger Rechtsanwältin

Tessi Altkrüger

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